Mospilan SG 100g Insektizid
Mospilan SG für den vielfältigen Einsatz in Kernobst, Gemüse und Zierpflanzen. Hoch wirksames Insektizid mit schneller Anfangs- und langer Dauerwirkung (Blattläuse 2–4 Wochen; Weiße Fliege 7–10 Tage). Neues, staubfreies, rieselfähiges Granulat. Gegen Blattläuse in Kernobst, Salaten (Freiland und Gewächshaus), Gurken (Gewächshaus), Tomaten (Gewächshaus) und Zierpflanzen. Gegen Weiße Fliege in Zierpflanzen, Salaten, Gurken und Tomaten (Gewächshaus). Wirkung auf Imagines und Larven, mit Fraß- und Kontaktwirkung. Temperatur- und witterungsunabhängig. Aufgrund des besonderen Wirkungsmechanismus gibt es keine Kreuzresistenz mit synthetischen Pyrethroiden, Carbamaten und organophosphorsäurehaltigen Produkten. Nicht schädigend für Bienen (B4), Raubmilben, Hummeln, Kurzflügelkäfer und Wolfspinnen, schwach schädigend für räuberische Blumenwanzen, Florfliegen, Regenwürmer und Laufkäfer. 100 % IP-fähig.
Das Aus für Blattlaus und Weiße Fliege. Acetamiprid wird über Blatt und Wurzel aufgenommen und in der Pflanze verteilt (systemische Wirkung). Desweiteren wird Acetamiprid translaminar verlagert. Hierdurch werden auch versteckt lebende Insekten und Insekten auf der Blattunterseite erfasst.
Wirkstoff: 200g/kg Acetamiprid
Wir sind gesetzlich dazu verpflichtet auf das Folgende hinzuweisen:
Dieses Mittel ist nicht für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassen ! Es darf nur von Personen mit Pflanzenschutzsachkunde erworben werden (einschlägige Berufsausbildung als Gärtner oder Landwirt, Pflanzenschutzsachkundeprüfung).
Sie bestätigen durch Ihren Kauf:
1. Dass Sie über die notwendige Sachkunde verfügen. 2. Der Einsatz nur auf Kulturflächen dürchgefüht wird (bzw. Sie uns eine Genehmigung zusenden.) 3. Sie die Pflanzenschutzmittel nach der entsprechenden Gebrauchsanweisung ausbringen.
Darüber hinaus gilt für sämtliche Pflanzenschutzmittel, dass sie ohne Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 3 PflSchG grundsätzlich nur auf gärtnerisch, landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen und nicht auf Nichtkulturflächen (z.B. Abstellflächen, Hofflächen, Befestigte Wege und Plätze usw.) und auch nicht unmittelbar an Gewässern angewandt werden dürfen (§6 Absatz 2 PflSchG).
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