GENOXONE ZX Unkautvernichter - 100ml
Emulsionskonzentrat insbesondere zur Bekämpfung von Problemunkräutern wie z.B. Brennnesseln, Distel-Arten und verholzende Arten wie Echte Brombeere auf Grünland und Nichtkulturland. Genoxone ZX enthält zwei Wirkstoffe: 2,4-D (aus der Familie der Aryloxysäuren) und Triclopyr (aus der Familie der Picolinsäuren). Beide Wirkstoffe werden über das Blatt aufgenommen, durch ihre systemische Wirkung bis in die Wurzel verteilt. Genoxone ZX ist sehr wirksam gegen ein breites Spektrum an breitblättrigen Unkräutern und Holzpflanzen. Durch seinen selektiven Charakter ist Genoxone ZX voll pflanzenverträglich für Gräser.
Herbizides Emulsionskonzentrat 93 g/l 2,4-D (140,2 g/l Ethylhexylester) 103,6 g/l Triclopyr (144 g/l Butoxyethylester) Gefahrensymbol: Xn, N
Wirkungsspektrum Gut bekämpfbar: Kleine Brennnessel, Große Brennnessel, Distel-Arten, Echte Brombeere Nach eigenen Erfahrungen ebenfalls gut bekämpfbar: Ampfer-Arten, Bärenklau, Besenginster, Binsen, Erica-Arten, Gänsefuß-Arten, Giersch, Hahnenfuß, Himbeere, Hirtentäschel, Kälberkropf, Labkraut-Arten (z.B. Wiesenlabkraut), Löwenzahn, Melde, Storchschnabel-Arten, Vogelmiere, Wicke-Arten, Wegerich, Weinbergslauch, Weiße Taubnessel, Winde-Arten (z.B. Ackerwinde) und verholzende Arten (z.B. Birke, Weide)
Weitere Informationen finden Sie in der unbedingt zu beachtenden Gebrauchsanweisung.
Dieses Mittel ist nicht für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassen ! Es darf nur von Personen mit Pflanzenschutzsachkunde erworben werden (einschlägige Berufsausbildung als Gärtner oder Landwirt, Pflanzenschutzsachkundeprüfung).
Sie bestätigen durch Ihren Kauf:
1. Dass Sie über die notwendige Sachkunde verfügen. 2. Der Einsatz nur auf Kulturflächen dürchgefüht wird (bzw. Sie uns eine Genehmigung zusenden.) 3. Sie die Pflanzenschutzmittel nach der entsprechenden Gebrauchsanweisung ausbringen. 4. Sie die erforderlichen Voraussetzungen nach § 10 des Pflanzenschutzgesetzes erfüllen.
Darüber hinaus gilt für sämtliche Pflanzenschutzmittel, dass sie ohne Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 3 PflSchG grundsätzlich nur auf gärtnerisch, landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen und nicht auf Nichtkulturflächen (z.B. Abstellflächen, Hofflächen, Befestigte Wege und Plätze usw.) und auch nicht unmittelbar an Gewässern angewandt werden dürfen (§6 Absatz 2 PflSchG).
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